Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit einem „Nebenkriegsschauplatz“ des österreich-ungarischen Konflikts 1848, mit der Auslegung der pragmatischen Sanktion. Der Gegenstand des Artikels ist nicht das Staatsrecht, sondern die Instrumentalisierung der Auslegung für politische Zwecke und die Beeinflussung der Öffentlichkeit mit ihrer Hilfe. Die Quellen vermitteln den Eindruck, dass die gegenüberstehenden Parteien ihre sehr greifbaren machtpolitischen Interessen auch durch die Anerkennung der formellen Rechtsmäßigkeit ihrer Politik zu untermauern bemüht waren. Die Auslegung der pragmatischen Sanktion versprach die ultimative Antwort auf eine der wichtigsten Fragen der österreichisch-ungarischen Beziehungen: kann es eine von Wien unabhängige ungarische Regierung geben oder nicht? Der Verfasser untersuchte im ersten Abschnitt einer längeren Forschung die deutschsprachige Presse der Monarchie: in welchem Kontext taucht diese Frage auf und wie ändert sich ihre Interpretation im Laufe des Konfliktes zwischen März und September 1848?
Es mag alles mit einer etwas freien Übersetzung angefangen haben. Am 13. März wurde in Wien die berühmte Rede von Lajos Kossuth an die versammelten Bürger vorgelesen, die er am 3. März in Preßburg im ungarischen Reichstag hielt. Vor allem die darin formulierte Forderung nach einer Verfassung für die gesamte Monarchie durfte zur Entfaltung der Wiener Revolution bedeutend beigetragen haben. Was der begeisterten Hörerschaft natürlich nicht auffallen konnte: eigentlich forderte Kossuth 10 Tage früher in Preßburg gar keine Verfassung für die gesamte Monarchie. Er wies „nur“ darauf hin, dass sich der Monarch in all seinen Herrschaftsverhältnissen (in der deutschen Übersetzung: Regierungsverhältnissen) – also in all seinen Ländern – mit konstitutionellen Institutionen umgeben solle. Und weil Ungarn selbst bereits eine Verfassung hatte, konnte sich dieser Wunsch nur auf die nichtungarischen Länder der Monarchie beziehen. Von einer Verfassung für die gesamten Monarchie war keine Rede, nur in der abgekürzten deutschen Fassung. Und gerade von dem Anführer der liberalen ungarischen Opposition musste die Idee einer solchen sowieso unvorstellbar klingen.
Am turbulenten 13. März fiel das nicht auf, und auch die Tragweite der anderen genannten Forderung, die nach einem verantwortlichen ungarischen Ministerium, erkannte man erst in Wochen „nach der Verbrüderung aller Nationen unter Österreichs Szepter.“[1]
Monate später, Ende Juli schrieb der Jurist Dr. Karl Eugen Schindler in der Wiener Zeitung: „Ungarn war schon vor den Märztagen ein konstitutionelles Reich, kein Wunder, wenn unsere Presse und unsere Lehrstühle uns über Ungarns Verfassung und seinen staatsrechtlichen Verband früher im Dunklen ließen.”[2] Im Bezug auf den kroatisch-ungarischen Konflikt im Spätsommer bemängelte Schindler, dass man zu selten auf den „staatsrechtlichen Ursprung zurückgeht, dass man zwar von einem Bruche der pragmatischen Sanktion seitens Ungarns … hört, Wortlaut und wesentlichen Gehalt dieser Sanktion aber nur äußerst selten berufen und erörtert findet.“
Die Untersuchung der deutschsprachigen Presse, als Teil des vorliegenden Forschungsprojekts bestätigt durch zahlreiche Beispiele die oben zitierte Meinung. Es wurde oft auf die pragmatische Sanktion Bezug genommen aber nur selten setzte man sich mit ihr inhaltlich auseinander. Die Auslegung entwickelte sich immer mehr zu einer Glaubensfrage.
Allerdings hätte es den Anstoß zur Klärung der Frage schon im März geben können. Aber den allerersten Satz Kossuths „Freiheitsrede“, [3] in dem er „sämtliche Verhältnisse, die in Folge der pragmatischen Sanktion zwischen uns und dem Kaiserreich Österreich bestehen“ erwähnte, löschte der Übersetzer im deutschen Text.[4]
Die Vorgeschichte
In der deutschsprachigen Publizistik – wie übrigens auch im ungarischen – wurde die pragmatische Sanktion meistens als eine nach Belieben einsetzbare Trumpfkarte benutzt. Wir finden aber einige, wenn auch nicht zahlreiche Beispiele für theoretisch-prinzipielle Interpretationsversuche. Diese waren auch nicht unbedingt unparteiisch oder objektiv, aber sie stellten wenigstens eine Diskussionsgrundlage dar.
Die Bezugnahme auf die pragmatische Sanktion war von März an ein fast unverzichtbares Element der königlichen Handschreiben Ferdinands. Am 17. März wies er auf die Berücksichtigung der pragmatischen Sanktion bei der Feststellung des Wirkungskreises eines zukünftigen verantwortlichen ungarischen Ministeriums hin.[5] Da dieses Handschreiben die vorige Nacht mündlich vereinbarte Ernennung von Lajos Batthyány zum Ministerpräsidenten nicht enthielt, schieb es Palatin Stephan praktisch zur Seite und er sicherte die ausdrückliche Zustimmung des Königs in einer persönlichen Audienz. Ende März, als sich der Konflikt des Wiener Hofes und des sich formierenden ungarischen Ministeriums um den Wirkungskreis letzteren zuspitzte, griff der König erneut zum Hinweis auf die pragmatische Sanktion. Das Reskript am 31. März[6] (u. a. über die Verwendung der Militär außerhalb der Reichsgrenzen) und das Kabinettschreiben vom 7. April[7] (Forderung an Ungarn, ungefähr ein Viertel der Staatsschulden zu übernehmen) sprachen von einem durch die pragmatische Sanktion geheiligten Gesamtband der Monarchie bzw. von den durch sie festgelegten Grundbeziehungen zwischen den Ländern. Was diese sind und wie genau sie sich aus der pragmatischen Sanktion ableiten lassen, blieb dabei unklar; nur aus dem Inhalt der Forderungen konnte man auf die mögliche Auslegung rückschließen.
Die Ungarn lehnten die Übernahme der Schulden ab. Die deutschsprachige Preßburger Zeitung z. B. stützte sich dabei auch auf die pragmatische Sanktion (sie bestätige, dass Ungarn nach seinen eigenen Gesetzen verwaltet wird, infolgedessen keine Staatsschulden ohne die Zustimmung des Reichstags übernehmen muss). Eine nachvollziehbare inhaltliche Ableitung fehlte hier auch. Es erschien aber zusätzlich noch das Argument, dass die Staatsschulden durch den Schutz der Integrität der verbundenen Länder entstanden, deswegen müssen sie im Sinne der pragmatischen Sanktion nicht von Ungarn getragen werden.[8]
Die Union Siebenbürgens mit Ungarn war das nächste viel diskutierte Thema des Frühsommers. Auch hier bezog man sich oft auf die pragmatische Sanktion, die Lage war insofern noch etwas komplizierter, als Siebenbürgen seine „eigene“ pragmatische Sanktion aus dem Jahr 1722 hatte. Der Wortlaut ließ mehr Raum für die Auslegung, dass sich das autonome Siebenbürgen mit allen übrigen Ländern Kaisers Karl VI. vereinigte.
Interpretationsversuche
Zu der Gruppe der Quellen, in denen auch der Inhalt der pragmatischen Sanktion tiefer erläutert wird, zählt eine unionskritische Flugschrift, die Anfang Mai auch im Siebenbürgischen Wochenblatt erschien.[9] Sie nannte die pragmatische Sanktion einen „für alle Zeiten unwandelbaren Grundvertrag vom Jahr 1722, durch den sich Ungarn unter dem Haus Habsburg, mit den übrigen Reichen und Provinzen in einen unauflösbarem Verband und ewige Union und gegenseitige Verteidigung (mutua et reciproca defensio) vereinigte. Interessant erscheint schon die Datierung, denn im Falle Ungarns bezieht man sich meistens auf die Gesetzesartikel 1723. Entweder war hier der tatsächliche Akt des „Vertragsabschlusses” gemeint, als König Karl III. 1722 die Entwürfe der ersten beiden Artikel von den ungarischen Ständen feierlich entgegennahm, die dann im Jahr 1723 inartikuliert wurden, oder um eine einfache Verwechslung mit der Annahme der pragmatischen Sanktion im Reichstag Siebenbürgens 1722. Das Beispiel zeigt, wie die Unbestimmtheit an sich, über welchen Urkunden man eigentlich redet, den öffentlichen Austausch erschweren durfte. Abgesehen davon finden wir im zitierten Text vier wesentliche Elemente: den Verweis auf das gemeinsame Herrscherhaus, die Bezeichnung Grundvertrag der Reichen und Provinzen, die Unauflösbarkeit und Ewigkeit des Verbandes und die gegenseitige Verteidigung. Bis auf die gemeinsame Dynastie gab es zu allen Punkten wesentliche Meinungsunterschiede in den nächsten Monaten. Was aber vielmehr bemerkenswert ist, dass gerade die Einigkeit der Regierung hier nicht aus dem Gesetz abgeleitet wird, wobei die Flugschrift selbst vor allem die Trennung dieser am heftigsten kritisierte.
Ab dem Sommer 1848 finden wir dann mehrere Beiträge, die den Originaltext der ungarischen Gesetzesartikel I. und II. aus dem Jahre 1723 interpretieren, um die Untrennbarkeit der Regierung zu beweisen. Dadurch sollte die theoretische Grundlage zur Rückholung des Kriegs- und Finanzwesens nach Wien geliefert und die darauf abzielende Bestrebungen des österreichischen Ministeriums im Auge der Öffentlichkeit legitimiert werden.
Im Journal des Österreichischen Lloyd standen am 19. Juli auf der Titelseite ganze Paragraphen in Lateinisch, im Mittelpunkt der auch später viel zitierte § 7. des Gesetzesartikels II. 1723. „Denn wie immer man »indivisibiliter ac invicem et insimul regendum et gubernandum« auslegen mag, die ministerielle Lostrennung Ungarns von Österreich ist das gerade Gegenstück von der ungeteilten und gemeinschaftlicher Verwaltung beider Reiche, und »gubernare« heißt doch verwalten.“[10] Die unverbindliche Formulierung lässt ahnen, dass der Verfasser selber nicht ganz von der Richtigkeit seiner Auslegung überzeugt war, sie aber dem aktuellen politischen Zweck unterordnete. Dieser Zweck war die Legitimität des ungarischen Ministeriums in Frage zu stellen, welches sich weigerte, zur Unterstützung der Armee Radetzkys weitere Truppen nach Norditalien zu senden.
Die willkürliche Interpretation der Gesetzesstelle taucht fast unverändert in dem oben zitierten Artikel von Karl Eugen Schindler: „Ungarn soll samt seinen Nebenländern indivisibiliter ac inseparabiliter, invicem at insimul ac una mit Österreich regiert und guberniert (regendam et gubernandam) werden.“[11] Der Autor führt aus, dass die Lostrennung Ungarns nicht nur durch das eigene Ministerium, sondern auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass „der König von Ungarn an seinem eigenen Hoflager durch einen ungarischen Gesandten [wohl Pál Esterházy gemeint – G.F.] beim Kaiser von Österreich, das heißt bei sich selbst, bei derselben physischen Person vertreten ist.“ Deswegen könne im Sinne der pragmatischen Sanktion von keiner indivisibiliter etc. Verwaltung beider Länder gar keine Rede sein. Schindler fügt noch zu, dass die pragmatische Sanktion 1723 dazu bestimmt war, „eine innige Verkettung-Verschmelzung“ der beiderseitigen Interessen zu bewirken. Das ist ein klares Beispiel für die Tendenz, dass die Publizistik zwar auf das Gesetz stützend, aber daraus direkt nicht ableitbar Annahmen zum eigentlichen unterliegenden Sinn des Gesetzes kreiert, die sich später durch Wiederholungen und Übernahmen anderer Organe zum allgemein akzeptierten Inhalt des Gesetzes entwickeln, mit dem die öffentliche Meinung gesteuert bzw. beruhigt werden kann.
Die andere wesentliche Aussage von Schindler ist die Ungültigkeit der ministeriellen Lostrennung Ungarns. In diesem Zusammenhang nennt er den 17. März sogar die Auflösung der pragmatischen Sanktion. Dabei stützt er sich auf ihre Auslegung als internationaler Völkervertrag, den der Kaiser nach der Verfassungsproklamation vom 15. März nicht ohne die Zustimmung des österreichischen Reichstages auflösen konnte. „Wir Österreichische Völker haben daher immer noch das volle Recht, jene ministerielle Lostrennung Ungarns von Rechtswegen als eine Nullität zu erklären.“ Von hier aus ist der Geist der berühmten Staatsschrift des österreichischen Ministeriums Ende August nur noch ein Schritt entfernt. „Wir hoffen, dass dem Versehen unserer damaligen Gewaltträger gegenwertig eine genaue Beachtung konstitutioneller Grundsätze auf dem Fuße folge, … dass unsere gegenwärtige Minister das Resultat der Verhandlungen mit Ungarn… der Genehmigung des Österreichischen Reichstages unterziehen werden.“
Die Spaltung ging aber noch nicht soweit, dass die Wiener Zeitung die Antwort (ohne Unterschrift) auf Schindlers Artikel am 19. August nicht veröffentlicht hätte.[12] In dieser standen die Gesetzesartikel I. und II. 1723 für den „des Lateins nicht fundigen Leser“ in vollem Umfang auf Deutsch übersetzt. Der Autor widerlegte die Völkervertrag-Theorie durch den Vorbehalt des Wahlrechts Ungarns nach dem Erlöschen der Dynastie – denn daraus folge, dass für Ungarn und die Erbstaaten in diesem Fall kein weiterer Verbund vorgesehen war. Die unteilbare Regierung wird durch eine Analyse des § 7. Ges. II. – teilweise auf das lateinische Original zurückgreifend – widerlegt: regendam und gubernandam beziehen sich auf „coronam“ (im Sinne des Reiches), also die Stände übertragen dem König und seinen Nachfolgern die Krone Ungarns „zu regieren und gubernieren“ (in seinem Werk von 1865 erläuterte dann Ferenc Deák ausführlich, wie die Worte indivisibiliter und inseparabiliter sich auf das Wort possidendis beziehen, d. h. die Unteilbarkeit und Unzertrennlichkeit sich auf den Besitz, nicht die Regierung der Länder beziehen).
Es ist schwer zu beurteilen, ob dieses Antwortschreiben die Gegenseite zumindest zum Nachdenken brachte, für Sympathien sorgte es kaum. Einer der abschließenden Gedanken darüber, warum Österreich gegen die Bestätigung der Unabhängigkeit der ungarischen Regierung in den Gesetzen 1790 nicht protestierte, lautete: „… und zwar aus dem einfachen Grunde, weil man damals die pragmatische Sanktion in Österreich besser verstand als gegenwärtig, und sich die Mühe nahm selbe ganz und vollständig zu lesen.“
Ironischerweise erschien im Journal des Österreichischer Lloyd am gleichen Tag ein Artikel,[13] der sich auf den – vermeintlich falsch verstandenen – § 7. Art. II. 1723 bezog. Der Artikel kritisierte Kossuth und spielte in seiner Rhetorik stark darauf an, dass Ungarn Österreich im März verleitete (angebliche Phrase von Kossuth: „Jetzt gibt es kein Österreich, kein Ungarn mehr, wir sind alle Österreicher“) und gleichzeitig das hundertjährige Band der pragmatischen Sanktion in Stücken riss. Der Autor sprach seine Unterstützung für eine Art föderatives System mit einem kaiserstaatlichen Reichstag und gemeinsamer Kriegs- und Finanzverwaltung, wodurch die Worte der pragmatischen Sanktion „indivisibiliter … gubernandum“ über die ungeteilte und ungetrennte Regierung und Verwaltung zur Wahrheit gemacht worden wären. Seiner Meinung nach hätte Österreich im Frühjahr schon sehen müssen, dass die pragmatische Sanktion kein rein dynastischer, sondern ein internationaler Völkervertrag sei. Die Lostrennung Ungarns war dadurch ermöglicht, dass die Österreicher sich im März noch dermaßen schlecht im internationalen Recht auskannten.
Die Staatsschrift
Die wenig später, am 27. August vom Ministerium verfasste Staatsschrift[14] gilt als die offizielle Auslegung der pragmatischen Sanktion aus österreichischer Sicht. Im Vergleich mit den Publikationen Juli-August brachte sie wenig Neues in die Debatte ein, der Hauptteil selbst enthielt eher allgemeine Aussagen darüber, dass durch die pragmatische Sanktion eine Länderverbindung begründet war und man seitdem nur über eine Monarchie spreche. Der Ausdruck des Gesetzes soll nachdem deutlich gewesen sein: Einheit in der obersten Staatsleitung, im Gesamtfinanzwesen, in der Führung des Heeres. Die eigentliche staatsrechtliche Begründung wurde in einem Anhang zusammengefasst.[15] In diesem wurden Stellen aus der Einleitung des ung. Gesetzbuches 1723 zitiert und der Ausdruck untrennbar verbunden herausgehoben. Die Paragraphen 4-7 des Art. II. 1723 werden im umstrittenen Sinne der unteilbaren und untrennbaren Regierung interpretiert. Der Rest der Staatsschrift ist die Anwendung der so festgelegten Prinzipien an die einzelnen Forderungen der Wiener Regierung, eine systematische Widerlegung der ungarischen Gegenargumente fehlt. In dem letzten Satz nimmt man gleichzeitig auf den Wortlaut, Sinn und Zweck der pragmatischen Sanktion Bezug; wobei der Wortlaut weiterhin problematisch erschien, Sinn und Zweck dementsprechend nicht frei von der willkürlichen Auslegung sein konnte.
Zu diesem Zeitpunkt war die Möglichkeit eines ehrlichen prinzipiellen Ausgleichs auf staatsrechtlicher Grundlage wahrscheinlich sowieso schon längst verpasst. Das allerhöchste Handschreiben Ferdinands,[16] mit dem er die Staatsschrift an Palatin Stephan weiterleitete, versuchte die ganze Problematik unter den Teppich zu kehren. Denn die pragmatische Sanktion konnte Ende August alles andere als ein – wie im Handschreiben steht – „von allen Seiten unbestritten angesehenen Stützpunkt“ bezeichnet werden.
Im österreichischen Reichstag wurde die Staatsschrift am 19. September von Justizminister Bach vorgelesen. Der Linke Ludwig von Löhner bezeichnete sie in der Sitzung als ein „stümperhaftes, unlogisches, unpräzises Machwerk,“[17] in dem das Ministerium keine Geschichte der pragmatischen Sanktion gab, die nicht so bekannt sei, wie man es voraussetze. Die Linken und Radikalen, die mit den Ungarn sympathisierten und die Ungarn-Politik des Wessenberg-Ministeriums scharf kritisierten, wiesen die pragmatische Sanktion als Grundlage überhaupt immer lauter ab. Sie nannten sie in der Debatte über den Empfang der ungarischen Reichstagsdeputation ein „vergilbtes Pergament“, was man ihnen von der anderen Seite später gerne entgegenhielt. Am 19. September, bei einem Fackelzug vor der Unterkunft der ungarischen Deputation soll Karl Tausenau, einer der späteren Anführer der Oktoberrevolution, in seiner Rede die pragmatische Sanktion symbolisch zerrissen haben (womit er sich von der Zeitschrift Humorist den Titel „k.k. privilegierter Pragmatische-Sanktion-Zerreißer“ verdiente).[18]
Als Gegenreaktion erschienen „Treueschwuren“ an dieses vergilbte Pergament, am weitesten ging die Wiener Zeitung in ihrem Leitartikel am 22. September. „Wir stehen auf dem Boden der pragmatischen Sanktion“, welche die „vollendete, für einseitig unlöslich erklärte Föderation der österreichischen, sie ist der schärfste, präziseste, unverkennbarste Ausdruck der Monarchie selbst.“[19] Dem Artikel nach werde das Gericht der Volkstämme Ungarns Recht über das magyarische Separatismus sprechen und liefere „den unleugbaren Beweis, dass der großartige Gesellschaftsvertrag der Bestandteile Österreichs fortdauernd besteht.“ Entsprechend wird wohl der Grundgedanke der pragmatischen Sanktion in die zukünftige Verfassungsurkunde des „neuen, verjüngten“ Österreichs übergehen, jetzt ist „das alte, vergilbte Pergament allerdings noch der Grundstein des Staatsgebäudes.“
Diese Zeilen geben ein klares Zeichen an die Öffentlichkeit, dass man sich von dem alten Gesetz trotz all seiner Präzision verabschiedet und nur noch einen, der aktuell gewünschten Auslegung entsprechenden, abstrakten Grundgedanken der pragmatischen Sanktion in der neuen Verfassung behält. Damit soll dann auch die lastige staatsrechtliche Diskussion mit den Ungarn für beendet erklärt werden.
Geist oder Buchstabe?
Die gemäßigt liberale Presse schrieb in ihrem Leitartikel am 22. September: „Wir wollen und können uns in keine Diskussion über Wortlaut und Geist der pragmatischen Sanktion einlassen – allein wir glauben nicht zu irren, wenn wir die darin ausgedrückte Vereinbarkeit mit der Gesamtheit durch die Bestrebungen der Ungarn und die Beschlüsse des ungarischen Reichstages nicht gefördert glauben.“[20]
Am gleichen Tag warf das Journal des Österreichischen Lloyd der magyarisch-patriotischen Partei vor, sich auf den Buchstaben der pragmatischen Sanktion festzuklammern und dadurch die Auflösung der Monarchie zu motivieren. Dieser historische Boden werde aber gerade von den Freunden der Ungarn, den Unterstützern der Deutschen Einheit unterminiert, also von denen, die die Auflösung der Monarchie aus einer anderen Richtung bewirken.[21] Daraus lässt sich auslesen, dass der „Buchstabe des Gesetzes“ zwar als Grundlage der ungarischen Selbständigkeit dienen kann, aber daran festzuhalten nicht mit den vermeintlichen wahren Interessen der Völker Österreichs übereinstimmt.
Am 23. wurde der Lloyd noch deutlicher: „die Ungarn klammern sich an den Buchstaben der pragmatischen Sanktion und vergessen, dass die Revolution … auch diesen toten Buchstaben [weglöschte] und nur dem Geiste desselben die Geltung gelassen hat.“[22] „Zu seiner Zeit“ sprach die pragmatische Sanktion den Grundsatz des gemeinsamen Staatsoberhauptes aus, nach dem März 1848 brauche es aber auch einen gemeinsamen konstitutionellen Reichstag, so sei die Auslegung im Geiste der Zeit. Abschließend erklärte der Artikel eine getrennte Armee, getrennte Finanz- und Kriegsministerien für eine praktische Unmöglichkeit.
Der demokratisch orientierte Wanderer war anderer Meinung und schrieb (Unterschrift Karl Müller), dass man die pragmatische Sanktion, „auf welche sich die Kamarilladiplomatie so sehr stützt,“ nur nachzuschlagen braucht, um sich von der legislativen und administrativen Unabhängigkeit Ungarns überzeugen zu können.
Am Tag vor der Schlacht von Pákozd, dem Anfang des Krieges zwischen den beiden Reichshälften erschien in der Wiener Zeitung die Antwort[23] auf die „herb formulierte Entgegnung eines Ungars“, auf den oben zitierten Aufsatz vom 19. August. Zwar trägt der Artikel erneut den Titel „Die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn, seinen Nebenländern und Österreich“, trotzdem ist er keine Fortsetzung der Diskussion, sondern ein bitterer Ausbruch gegen die Politik Kossuths. Der Verfasser geht punktuell die staatsrechtlichen Fragen ein, er reflektiert aber inhaltlich kaum an die Argumente seines Gegners, sondern stützt sich auf „de facto“ Auffassungen und auf Annahmen zu den Absichten Ungarns 1723.
Beim aktuellen Stand der vorliegenden Forschung kann diese Antwort als symbolischer Endpunkt jenes Zeitabschnittes betrachtet werden, in dem der Anspruch überhaupt vorhanden war, einen Austausch über den staatsrechtlichen Kern der Interessenkonflikte zu führen. Sowohl die Geduld, als auch die neuen Argumente fehlten, es wurde entweder aneinander vorbeigeredet, oder gar die Notwendigkeit des Dialogs in Frage gestellt. Über das Recht zur Auslegung der pragmatischen Sanktion – und natürlich zur Entscheidung über die Zukunft der Völker der Monarchie – wurde nicht mehr auf dem Papier, sondern auf den Schlachtfeldern entschieden. Als Zwischenfazit der laufenden Forschung haben die Gedanken von Ernst Viktor Zenker über die Wiener Journalistik auch für den hier erörterten Gegenstand Geltung:
Die politischen Fragen, welche auf den Verband Österreichs … mit Ungarn Bezug hatten, verschlossen sich eigentlich dem journalistischen Können jener Zeit; die öffentliche Meinung hatte … noch nicht den klaren Begriff jener Beziehungen, denn hätte sie ihn besessen, so wären ja diese Beziehungen schon damals geregelt und geordnet worden. … der nackte Opportunismus in Bezug auf die Stellungnahme zur ungarischen Frage, kann ja nach der politischen Parteistellung verschieden beurteilt werden; der Historiker wird die Unbeholfenheit der Wiener Journalistik auf diesem, wie auf manchem anderen Felde nicht beschönigen.[24]
Quellen und Fachliteratur
1847–1848 Országgyűlési irományok, Pozsony, 1848, 84.
1848–1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848–1849, Nr. 64, 193.
Abschrift über das zwischen Ungarn und den übrigen Ländern Österreichs bestehende Band der Einigung. 1848–1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848–1849, Nr. 66, 199.
Antwort auf die in der Beilage zu Nr. 209 dieser Blätter erschienenen Artikel die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn und seinen Nabenländern und Österreich (o. V.) Wiener Zeitung, Nr. 227, 19. August 1848, 1.
Barta István (Hg.): Kossuth Lajos összes munkái XI., Budapest, Akadémiai Kiadó, 1951, 619.
Die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn, seinen Nebenländern und Österreich (o. V.) Wiener Zeitung, Nr. 261, 28. September 1848, 11.
Die Presse, Nr. 75, 22. September 1848, 1.
Eine Stimme aus der Wüste über Österrreich – bittet in Wien um Gehör (o. V.) Journal des Österreichischen Lloyd, XIII. Jg. 19. August 1848, 2.
Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII, 22. September 1848, 3.
Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII, 23. September 1848, 3.
Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII., 19. Juli 1848, 1.
Leipziger Zeitung, Nr. 268, 24. September 1848, 2.
Manẞ, J. B. (Hg.): Freiheits-Rede des dermaligen ungarischen Ministers Kossuth Layos, siegreichen Vorkämpfers für Volksrechte. Dt. vorgetragen von dem Juristen Putz aus Tyrol, am 13. März 1848., o. J.
Preßburger Zeitung, Nr. 51. 21. April 1848, 1.
Rabbi Tausenau, der Pechfackel-Cicero, k. k. privilegierter Pragmatische-Sanktion-Zerreißer (o. V.) Der Humorist, Jg. XII, 24. Spetember 1848, 4.
Schindler, Karl Eugen: Die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn, seinen Nebenländern und Österreich, Wiener Zeitung, Nr. 209., 30. Juli 1848, 7.
Ungarns Lage und die pragmatische Sanktion (o. V.). Wiener Zeitung, Nr. 163., 22. September 1848, 1.
Ungarns und Siebenbürgens Stellung zur Gesamtmonarchie (o. V.). Siebenbürger Wochenblatt, Nr. 19, 8. Mai 1848, 14.
Wiener Zeitung, Nr. 107, 16. April 1848, 1.
Wiener Zeitung, Nr. 77, 17. März 1848, 1.
Wiener Zeitung, Nr. 95, 4. April 1848, 8.
Zenker, Ernst Viktor: Geschichte der Journalistik in Österreich, Wien, K. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1900, 41.
Zusammenfassung der Gesetze, welche das durch die pragmatische Sanction bekräftigte Band der Einigung mit den übrigen Österreichischen Ländern betreffen. 1848–1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848–1849, Nr. 65, 195.
Ressourcen
- Wiener Zeitung, Nr. 77, 17. März 1848, 1. ↑
- Dr. Karl Eugen Schindler: Die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn, seinen Nebenländern und Österreich, Wiener Zeitung, Nr. 209, 30. Juli 1848, 7. ↑
- „T[ekintetes] R! Már midőn ez országgyűlés elején a válaszfeliratot inditványozám, kötelességemnek éreztem hazánk állapotának taglalatába bocsátkozni, ugy saját belügyeink, mint azon viszonyok tekintetében, mellyek a pragamatica sanctio következtében köztünk és az Austriai Császári birodalom közt fenforognak.” Barta István (Hg.): Kossuth Lajos összes munkái XI., Budapest, Akadémiai Kiadó, 1951, 619. ↑
- J. B. Manß (hg.): Freiheits-Rede des dermaligen ungarischen Ministers Kossuth Layos, siegreichen Vorkämpfers für Volksrechte. Dt. vorgetragen von dem Juristen Putz aus Tyrol, am 13. März 1848. O. J. ↑
- 1847-1848 Országgyűlési irományok, Pozsony, 1848, 84. ↑
- Wiener Zeitung, Nr. 95, 4. April 1848, 8. ↑
- Wiener Zeitung, Nr. 107, 16. April 1848, 1. ↑
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- Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII, 19. Juli 1848, 1. ↑
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- Antwort auf die in der Beilage zu Nr. 209 dieser Blätter erschienenen Artikel die pragmatische Sanktion zwischen Ungarn und seinen Nabenländern und Österreich (o. V.) Wiener Zeitung, Nr. 227, 19. August 1848, 1. ↑
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- Abschrift über das zwischen Ungarn und den übrigen Ländern Österreichs bestehende Band der Einigung. 1848–1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848–1849, Nr. 66, 199. ↑
- Zusammenfassung der Gesetze, welche das durch die pragmatische Sanction bekräftigte Band der Einigung mit den übrigen Österreichischen Ländern betreffen. 1848–1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848-1849, Nr. 65, 195. ↑
- 1848-1849 Országgyűlési irományok, Budapest, 1848–1849, Nr. 64, 193. ↑
- Leipziger Zeitung, Nr. 268, 24. September 1848, 2. ↑
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- Ungarns Lage und die pragmatische Sanktion. Wiener Zeitung, Nr. 163, 22. September 1848, 1. ↑
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- Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII, 22. September 1848, 3. ↑
- Journal des Österreichischen Lloyd, Jg. XIII, 23. September 1848, 3. ↑
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- Ernst Viktor Zenker: Geschichte der Journalistik in Österreich, Wien, K. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1900, 41. ↑

